In folgenden Gebieten sind wir für Sie tätig:
Riem - Kirchheim - Heimstetten - Landsham
Pliening - Finsing - Gelting
Poing - Aschheim - Dornach
Folgende Leistungen bieten wir Ihnen Kostenfrei an:
- Hilfestellung beim Erstellen des Antrages für Leistungen der Pflegeversicherung
- Aufzeigen von Möglichkeiten der häuslichen Pflege ohne oder mit so wenig Fremdhilfe wie möglich
- Vermittlung von Essen auf Rädern
- Vermittlung vom Hausnotrufsystem
- Vermittlung von Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett, Rolator, Rollstuhl usw
- Kontakt mit Hausarzt zu jeglichen gesundheitlichen Fragen und Abklärung
- Informationen zur Pflege im Allgemeinen und zur Pflegeversicherung
Leistungen die von der Pflegekasse erstattet werden:
zählt nur dann wenn Ihnen eine Pflegestufe erteilt worden ist, und die Kosten werden nur in Höhe Ihrer Pflegestufe von der Pflegekasse übernommen.
Offizielle Vergütungsliste der Leistungskomplexe nach §§ 89 SGB XI Stand 2021
Übernahme der Kosten durch die Pflegekassen bei Pflegesachleistung / Kombinationsleistung
Stand 2017
bei Pflegegrad 1 kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125 € eingesetzt werden.
bei Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro
bei Pflegegrad 3 bis zu 1.289 Euro
bei Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro
bei Pflegegrad 5 bis zu 1.995 €
Geldleistung die nur bezahlt wird wenn die Betreuung / Pflege rein privat organisiert wird, sprich kein zugelassener Pflegedienst vor Ort tätig ist
keines bei Pflegegrad 1
316 € bei Pflegegrad 2
545 € bei Pflegegrad 3
728 € bei Pflegegrad 4
901 € bei Pflegegrad 5
Verhinderungspflege
Zusätzlich können bis zu 50% des nicht verbrauchten Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege ( das sind bis zu 806 € ) für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Das Pflegegeld wird während der gesamten Verhinderungspflege von maximal 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Zusätzlich darf ein nicht verbrauchter Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. Hierdurch lässt sich der Leistungsanspruch auf 3.224 € verdoppeln. Das Pflegegeld wird während der gesamten Kurzzeitpflege von maximal 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzbar, aber nur bei Pflegegrad 1.
Sonst ist dieser Entlastungsbetrag gedacht für: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ( im Sinne des § 45 a ), Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nach § 36.
Leistungen die von der Krankenkasse übernommen werden:
alle dieser hier aufgeführten Leistungen bedürfen einer Verordnung der häuslichen Krankenpflege von Ihrem Hausarzt und der Genehmigung der Krankenkasse zur Kostenübernahme.
Sollten Sie nicht zuzahlungsbefreit sein, müssen 10 EUR pro Verordnung an die Krankenkasse bezahlt werden.
Des weiteren werden Ihnen von der Krankenkasse 10% der Behandlungskosten der häuslichen Krankenpflege für die ersten 28 Tage der häuslichen Krankenpflege in Rechnung gestellt, aber nur wenn Sie nicht Zuzahlungsbefreit sind.
Um folgende Leistungen handelt es sich nun:
Injektionen s.c. wie Insulin oder i.m. wie Vitaminpräparate oder sonstige Medikamente
Pflege und Verbandswechsel des zentralen Venenkatheters
Versorgung des suprapubischen Katheters
Versorgung bei PEG
Stomabehandlung bei akut entzündl. Veränderungen mit Läsionen der Haut, kein Beutelwechsel, oder bei Neuanlage dann Kostenübernahme für ca 14 Tage
Wundverband anlegen oder wechseln
Dekubitusbehandlung ab Grad II
Kompressionsstrümpfe anziehen ab Klasse II
Kompressionsstrümpfe ausziehen ab Klasse II
Kompressionsverband anlegen oder wechseln - nicht abwickeln -
Kompressionsverband bei Ulcus cruris
Versaorgung mit Trachealkanülen einschließlich Pflege und Verbandswechsel
Katheterisierung
Legen oder Wechseln einer Magensonde
Einlauf / Klistier / Klysma
Abgabe von Medikamenten
Blutdruckmessung, aber nur bei Neueinstelleung und dann für max. 14 Tage Kostenübernahme durch die Kasse
Abgabe von Medikamenten durch Einreibung, max. 14 Tage
Richten von Medikamenten im Wochendispenser
Blutzuckermessungen aber nur bei Insulinpflichtigen Diabetikern, wird aber bei stabilen Blutzuckerwerten von den Kassen nicht mehr bezahlt
Auflegen von Kälteträgern
Blasenspülung, Versorgung und Überprüfung von Drainagen, Istillation, Absaugen der oberen Luftwege
Inhalation je Besuch
Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren i.v.-Zugang oder ärztlich punktiertem Port-a-Cath