Pflegeneuausrichtungsgesetz 2 ( PSG II )


Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist. Für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit sind nach der neuen Begutachtungsweise sechs Bereiche relevant:

• Mobilität
• kognitive und kommunikative Fähigkeiten
• Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
• Selbstversorgung
• Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
• Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aus den genannten Bereichen lässt sich der Grad der Selbstständigkeit ableiten. Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich dann in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.


Überleitung in die neuen Pflegegrade

Die Überleitung in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch und nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Pflegebedürftige müssen keinen neuen Antrag zum Jahreswechsel stellen, um für das nächste Jahr dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet zu werden. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, erhalten den übernächsten Pflegegrad, zum Beispiel statt Pflegestufe I den Pflegegrad 3. Eine Bestandschutzregelung stellt sicher, dass dabei niemand schlechtergestellt wird. Im Gegenteil: Für viele Pflegebedürftige wird sich der Leistungsumfang sogar verbessern.Überleitung der Pflegestufen zu Pflegegraden Pflegestufe unterhalb 1
(so genannte „Pflegestufe 0“) Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegestufe II Pflegegrad 3Pflegestufe
II mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Härtefall Pflegegrad 5

Hinweis: In den Pflegegrad 1 kann nicht übergeleitet werden. Dieser wird nur für neue Einstufungen ab 2017 vergeben.

Leistungsbeträge ab 2017

Ab 1. Januar 2017 gelten die folgenden Beträge für Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den ermittelten Pflegegraden.

Pflegegeld

§ 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1

1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen           Wohnumfeldes (bis zu 4.000 Euro!),
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich.
Dieser kann beim Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.
Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.
Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.


§ 36 SGB XI - Pflegesachleistung

Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR


§ 37 SGB XI - Pflegegeld

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR

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